Gremium
Vorstand
Matthias Hägele, Rechtsanwalt
Jürgen Fehling, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater
Kuratorium
Professor Erich Gantzert-Castrillo
Veronika Poll-Frommel
Fachbeirat für den Stiftungszweck Altenhilfe und
die Unterstützung bedürftiger Personen
Dr. Stefanie Holle-Wölfel
Stiftungszweck
Zweck der Schoof’schen Stiftung ist die Förderung von Kunst und Kultur im In und Ausland sowie die Förderung der Berufsbildung und der Wissenschaft und Forschung. Darüber hinaus ist Zweck der Schoof’schen Stiftung die Förderung der Altenhilfe und die Unterstützung bedürftiger Personen.
Der Satzungszweck wird in erster Linie verwirklicht durch die Förderung von Kunst und Kultur, die Pflege und Erhaltung von Kunstwerken aller Art und Epochen, dabei wird der Konservierung und Restaurierung im weitesten Sinne besondere Bedeutung zugemessen. Die Schoof’sche Stiftung vergibt im Zusammenhang mit vorstehendem Stiftungszweck auch Stipendien und initiiert Symposien bzw. Lehrveranstaltungen, etwa zu Projekten der Grundlagenforschung in allen Bereichen der Kunsttechnologie.
Förderrichtlinien
Der Zweck der Schoof’schen Stiftung ist die Förderung
a) | von Kunst und Kultur im In- und Ausland sowie die Förderung der Berufsbildung und der Wissenschaft und Forschung; |
b) | der Altenhilfe und die Unterstützung bedürftiger Personen. |
Der Satzungszweck wird in erster Linie verwirklicht durch die Förderung von Kunst und Kultur; dabei ist insbesondere im Bereich von Kunst und Kultur, die Pflege und Erhaltung von Kunstwerken aller Art und Epochen zu fördern und zu unterstützen, wobei der Konservierung und Restaurierung im weitesten Sinne besondere Bedeutung zugemessen wird.
Die Stiftung wird in begründeten Fällen auf Antrag und nach Prüfung durch ein (Fach-)Kuratorium die Restaurierung von Kunstwerken fnanzieren, fnanziell unterstützen oder im Einzelfall selbst in enger Abstimmung mit dem Museum/der Sammlung die Restaurierung beauftragen. Derartige Projekte erfordern im Regelfall, dass der Sammlung eine besondere Bedeutung zukommt und überzeugend begründet wird, dass das Museum bzw. die öffentliche Sammlung der Restaurierungsaufgabe nicht mit eigenen Mitteln nachkommen kann. Voraussetzung ist jedoch in jedem Fall, dass das Kunstwerk zumindest nach Abschluss der Restaurierungsmaßnahme dauernd ausgestellt wird. Bestenfalls fndet eine Sonderausstellung nach der Restaurierung statt.
Die Stiftung schließt Verträge über die Finanzierung von Restaurierungsmaßnahmen mit einzelnen Restauratoren nur in Sonderfällen ab, ansonsten gibt sie einen Zuschuss an das betreffende Museum. Das begünstigte Museum übernimmt die Verantwortung für die fnanzielle Abwicklung des Zuschusses und berichtet an die Stiftung.
Die Legende zum restaurierten und ausgestellten Kunstwerk ist mit dem Stiftungslogo der Schoof’schen Stiftung und dem Hinweis zu versehen: „Restauriert [gegebenenfalls ergänzt durch eine Jahresangabe] mit Unterstützung der Schoof’schen Stiftung“.
Die Stiftung fördert Kunstausstellungen in der Regel von nationaler oder internationaler Bedeutung und in Verbindung mit einer zuvor durch die Stiftung bereits geförderten Restaurierung. Die Ausstellung soll von einem wissenschaftlich geführten Museum oder einem vergleichbar qualifzierten Veranstalter ausgerichtet werden. Sie soll möglichst mit eigenen, fachlich qualifzierten Mitarbeitern des Veranstalters erarbeitet und durchgeführt sowie von einem Katalog begleitet werden. Die Förderung erfolgt entweder durch einen Zuschuss zur Ausstellung als ganzer, oder durch einen Zuschuss zu den Herstellungskosten des Ausstellungskataloges oder durch eine zinslose Zwischenfnanzierung. Anträge betreffend eine Ausstellungsförderung sind an die Vorstände der Stiftung zu richten. Der Antragsteller sollte folgende Angaben vorgeben:
− | eine Beschreibung des Ausstellungskonzepts; |
− | einen Kostenvoranschlag einschließlich der Eigenleistung des Veranstalters; |
− | gegebenenfalls einen Finanzierungsplan; |
− | die Angabe weiterer Förderinstitutionen oder -personen; |
− | den vorgesehenen Zeitplan. |
Der Antragsteller hat, bei Annahme seines Förderungsantrags durch die Stiftung, Folgendes zu beachten:
− | der Stiftung sind Belegexemplare aller Drucksachen sowie eine Zusammenstellung zu überlassen. |
− | der Stiftung sind Belegexemplare des Katalogs sowie bestenfalls zur Veröffentlichung in ihrem Tätigkeitsbericht eine Bilddatei des Umschlagbilds des Katalogs zu überlassen; |
− | auf Einladungen, Plakaten sowie in allen Vorankündigungen und Mitteilungen mit dem Stiftungslogo der Schoof’schen Stiftung ist auf die Förderung durch die Schoof’sche Stiftung hinzuweisen und dies ist zuvor mit der Stiftung abzustimmen; |
− | in den Katalog der Ausstellung auf der Impressumseite zusammen mit dem Stiftungslogo der Schoof’schen Stiftung ist folgender Passus aufzunehmen: „Gefördert durch die Schoof’sche Stiftung“; |
Die Schoof’sche Stiftung hat eine Absichtserklärung zur Finanzierung eines zweijährigen wissenschaftlichen Volontariats unter Einbindung des Doerner Instituts, welches Absolventen des Lehrstuhls Restaurierung, Kunsttechnologie und Konservierungswissenschaft insbesondere auch der Technischen Universität München (TUM) an die museale Praxis heranführt und die Absolventen entsprechend fördert, abgegeben. Es ist auch Absolventen anderer Hochschulen möglich, sich für das Schoof’sche Volontariat zu bewerben.
Der jeweilige Lehrstuhlinhaber der TUM hat ein Vorschlagsrecht betreffend die Volontärin oder den Volontär. Sodann wird eine Prüfungskommission, die sich zusammensetzt aus dem Direktor des Doerner Instituts, einem Stiftungsvorstand der Schoof’schen Stiftung sowie einem Kuratoriumsmitglied der Schoof’schen Stiftung über die Vergabe des Volontariats gemäß Vorschlag des Lehrstuhlinhabers der TUM und etwaiger anderer Bewerbungen von Hochschulabsolventen auf das Volontariat abstimmen. Bei der Abstimmung hat jedes Mitglied der Prüfungskommission eine Stimme.
Das Schoof’sche Volontariat soll zur Erweiterung der praktischen Erfahrungen vor dem Eintritt ins Berufsleben dienen und gleich einem Stipendium den Einstieg ins Berufsleben erleichtern sowie die Volontärin oder den Volontär gleich einem Stipendiaten auszeichnen.
Die Volontärin bzw. der Volontär wird aufgrund eines Volontärvertrags mit dem Freistaat Bayern, vertreten durch die Bayerischen Staatsgemäldesammlungen, in der jeweils gültigen Fassung tätig.
Das Schoof’sche Volontariat wird in erster Linie in der Alten Pinakothek, der Neuen Pinakothek, der Pinakothek der Moderne, dem Museum Brandhorst oder dernaturwissenschaftlichen Abteilung des Doerner Instituts abgeleistet.
Die Schoof’sche Volontärin oder der Schoof’sche Volontär verbleibt für zwei Jahre an vorgenannten Einrichtungen und hat hierbei einen verantwortlichen Betreuer. Darüber hinaus soll der Volontärin oder dem Volontär ein Mentor („Patenschaft“) zur Verfügung stehen, welcher aus dem Kuratorium der Schoof‘schen Stiftung ausgewählt wird und aufgrund seiner beruflichen Laufbahn sowie seiner Fachkenntnisse hierfür besonders geeignet ist. Die Patenschaft soll auch dazu dienen, ein breitgefächertes nützliches und ausbildungsförderndes Volontariat beratend mitzugestalten. Der Mentor steht für Rückfragen und Anregungen seitens der Volontärin bzw. des Volontärs zur Verfügung.
Der Beginn des zweijährigen Schoof’schen Volontariats wird grundsätzlich auf Oktober/November festgelegt.
Nach Ende des Volontariats verfasst die Volontärin bzw. der Volontär einen aussagekräftigen Bericht über seine praktischen Tätigkeiten und Ausbildungsinhalte während des Schoof’schen Volontariats, sodann erhält sie/er ein qualifziertes Abschlusszeugnis.
Aus der Tätigkeit während des Schoof’schen Volontariats hervorgehende Publikationen werden begrüßt und unterstützt. Gegebenenfalls wird auch ein Auslandsaufenthalt an einem geeigneten Institut unterstützt.
Die Schoof’sche Stiftung beabsichtigt grundsätzlich eine jährliche Finanzierungsleistung für das Schoof’sche Volontariat von derzeit max. € 31.000,- .
Über sonstige Förderungsmaßnahmen entscheidet die Stiftung im Einzelfall. Sie wird sich dabei an den vorstehenden Grundsätzen und der Satzung der Schoof’schen Stiftung sowie an der jeweiligen „Förderauslastung“ orientieren.
Die Stiftung entscheidet über Anträge, für die alle erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen, in der Regel binnen weniger Wochen. Gegenüber dem Antragsteller muss eine Entscheidung nicht begründet werden.
Ein Rechtsanspruch auf eine Entscheidung oder Förderung besteht nicht.